ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAG FÜR SOFTWARE


WICHTIG: BITTE SORGFÄLTIG LESEN

Die Produkte von DD-MEDSOFT einschließlich jeglicher Dokumentation im "Online"- oder elektronischen Format unterliegen den Bestimmungen des Vertrags, unter dem Sie das jeweilige DD-MEDSOFT-Produkt lizenziert haben.

INDEM SIE DIESES PRODUKT INSTALLIEREN, KOPIEREN ODER ANDERWEITIG VERWENDEN, ERKLÄREN SIE SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DURCH DIE BESTIMMUNGEN DES ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAG GEBUNDEN ZU SEIN. FALLS SIE DIESEN BESTIMMUNGEN NICHT ZUSTIMMEN, SIND SIE NICHT BERECHTIGT, DIESES PRODUKT ZU INSTALLIEREN, ZU KOPIEREN ODER ZU VERWENDEN. 

ANMERKUNG: WENN SIE KEINE ORDNUNGSGEMÄß LIZENZIERTE KOPIE DES JEWEILIGEN PRODUKTES BESITZEN, SIND SIE NICHT BERECHTIGT, DIESES PRODUKT ZU INSTALLIEREN, ZU KOPIEREN ODER ANDERWEITIG ZU VERWENDEN, ES SEI DENN, ES HANDELT SICH BEI DEM PRODUKT UM SHAREWARE ODER FREEWARE. IN DIESEM FALL GELTEN DIE FESTGELEGTEN FRISTEN BZW.  EINSCHRÄNKUNGEN.

Zusätzliche Rechte und Einschränkungen.

VERVIELFÄLTIGUNG: Wenn Sie mehrere ordnungsgemäß lizenzierte Kopien des anwendbaren Produkts haben, dürfen Sie eine Kopie der Komponenten als Teil des Produkts auf allen Ihren Computern anfertigen, installieren und verwenden, die ordnungsgemäß lizenzierte Kopien des anwendbaren Produkts ausführen, vorausgesetzt, Sie verwenden solche zusätzlichen Kopien der Komponenten unter Einhaltung der oben genannten Bestimmungen. Für jede ordnungsgemäß lizenzierte Kopie des anwendbaren Produkts dürfen Sie auch eine zusätzliche Kopie der Komponenten nur für Archivierungszwecke oder zur Reinstallation der Komponenten auf demselben Computer, auf dem die Komponenten zuvor installiert waren, anfertigen. DD-MEDSOFT behält das Eigentum und alle Rechte an den Komponenten. Alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte verbleiben bei DD-MEDSOFT.

HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG: DD-MEDSOFT haftet in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib oder Leben sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine weitergehende Haftung von DD-MEDSOFT besteht nicht. Dies gilt für alle Haftungstatbestände einschließlich unerlaubter Handlung.

SUPPORTLEISTUNGEN: Jegliche Supportleistungen von DD-MEDSOFT entsprechen im wesentlichen den anwendbaren gedruckten Materialien, die Ihnen von DD-MEDSOFT zur Verfügung gestellt wurden, und die DD-MEDSOFT wird alle vernünftigerweise notwendigen Anstrengungen unternehmen, um auftretende Probleme zu lösen. Für solche Supportleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen. Wenn Sie jedoch einen DD-MEDSOFT-Vertrag über Supportleistungen abgeschlossen haben, unterliegt DD-MEDSOFTs Haftung hinsichtlich der Supportleistungen den Bestimmungen des Supportvertrages.

Vertragsbedingungen für die Erstellung von Software

Spezielle Bedingungen für die Erstellung (SB-ES)

§ 1  Vertragsgegenstand

  • 1.1  Der Anbieter wird die Software samt Dokumentation nach dem Stand der Technik erstellen.
    Standardbausteine, die der Anbieter in die Software einbringt werden als Objektprogramm ohne systemtechnische Dokumentation geliefert.
  • 1.2  Der Anbieter benennt einen Projektleiter, der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht dem Anbieter für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Anbieter ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.
  • 1.3  Der Anbieter wird zu Beginn der Arbeiten unter Einbeziehung der vereinbarten Termine einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan aufstellen und ihn bei Bedarf fortschreiben. Der Anbieter wird anhand dieses Planes den Kunden regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten.
  • 1.4  Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert der Anbieter sie mit Unterstützung des Kunden, erstellt eine Spezifikation darüber und legt sie dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird sie bei Vertragsgemäßheit innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Die Spezifikation ist verbindliche Vorgebe für die weitere Arbeit.Die Spezifikation wird im Laufe ihrer Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem Kunden verfeinert. Erkennt der Anbieter, daß die Aufgabenstellung des Kunden fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist, teilt er dies unverzüglich dem Kunden schriftlich mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.
  • 1.5  Der Kunde sorgt dafür, daß spätestens im Zeitpunkt der Installation fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.
  • 1.6  Der Anbieter hat geeignet ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen ausgestattete Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.

§ 2  Leistungsänderungen

  • 2.1  Will der Kunde seine Anforderungen ändern, ist der Anbieter verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für den Anbieter insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann der Anbieter eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen. Der Kunde wird auf Wunsch des Anbieters sein Änderungsverlangen bis zu dem Grad detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. Der Anbieter wird diese Aufgabe auf Wunsch des Kunden gegen Vergütung nach Aufwand übernehmen.
  • 2.2  Vereinbarungen über Änderungen sollen schriftlich fixiert werden.
  • 2.3  Der Anbieter wird das Verlangen nach Vertragsanpassung unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Vertragsanpassungen nicht einverstanden ist.

§ 3  Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden

  • 3.1  Die Arbeiten werden bei Bedarf beim Kunden durchgeführt.
  • 3.2  Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Kunde stellt auf Wunsch des Anbieters unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

§ 4  Abnahme

  • 4.1  Der Anbieter wird die Software installieren. Der Kunde wird die Installation schriftlich bestätigen.
  • 4.2  Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt drei Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Anbieter ist bereit, im Zusammenhang mit der Installation den Kunden bei einer Abnahmeprüfung gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.
  • 4.3  Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Der Anbieter wird den Kunden bei der Installation darauf schriftlich hinweisen.
  • 4.4  Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile ist Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung.

§ 5  Nutzungsrechte

  • 5.1  Der Kunde ist berechtigt, die Software einschließlich Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen.
  • 5.2  Alle anderen Nutzungsrechte bleiben beim Anbieter. Der Anbieter darf die Software anderweitig verwerten, soweit § 2 AB nicht Geheimhaltung gebietet.

§ 6  Gewährleistung

  • 6.1  Der Anbieter gewährleistet, daß die Software samt Dokumentation bei vertragsgemäßem Einsatz der Aufgabenstellung in der Form, die sie ggf. gemäß § 1.4 SB-ES gefunden hat, entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern.
    Die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beginnt mit der Abnahme.
  • 6.2  Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Der Kunde hat den Anbieter soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Anbieters einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
  • 6.3  Der Anbieter hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.
  • 6.4  Der Kunde kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder im Rahmen von § 5 AB - Schadensersatz verlangen.
  • 6.5  Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonstwie eingreift, es sei denn, daß der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, daß der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
  • 6.6   Der Anbieter kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne daß ein Mangel vorliegt oder ohne daß der Kunde die Voraussetzungen nach § 4.2 SB-ES geschaffen hat, der Anbieter darauf hingewiesen hat, der Kunde dennoch Mängelsuche gewünscht hat, der Anbieter aber keinen Mangel findet.